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Das Schuldrecht regelt, was eine Partei der anderen schuldet, und was passiert, wenn sie nicht richtig leistet. Wer Vertragsrecht verstanden hat, braucht jetzt das Werkzeug, mit dem in der Klausur Schadensersatz geprüft wird. Die zentrale Norm dafür ist § 280 Abs. 1 BGB, sie taucht in fast jeder Recht-Klausur auf.
Was du in der Klausur können musst:
Hinweis: Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.
Klausur-Tipp: Trenne immer zwei Fragen. Erstens: Muss noch geleistet werden? Das beantwortet § 275. Zweitens: Muss die Gegenleistung erbracht werden? Das beantwortet § 326. Wer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, verschiebt das Ergebnis (Schadensersatz statt der Leistung, § 283).
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Das Schuldrecht regelt, was eine Partei der anderen schuldet, und was passiert, wenn sie nicht richtig leistet. Wer Vertragsrecht verstanden hat, braucht jetzt das Werkzeug, mit dem in der Klausur Schadensersatz geprüft wird. Die zentrale Norm dafür ist § 280 Abs. 1 BGB, sie taucht in fast jeder Recht-Klausur auf.
Was du in der Klausur können musst:
Hinweis: Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.
Aus einem Schuldverhältnis kann der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern (§ 241 Abs. 1). Leistet der Schuldner nicht, nicht rechtzeitig oder schlecht, gibt § 280 Abs. 1 dem Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz.
| Pflicht | Norm | Beispiel |
|---|---|---|
| Leistungspflicht (Hauptpflicht) | § 241 Abs. 1 | Verkäufer übereignet die Sache, Käufer zahlt den Preis |
| Nebenleistungspflicht | § 241 Abs. 1 | Bedienungsanleitung, Verpackung, Auskunft |
| Rücksichtnahmepflicht (Schutzpflicht) | § 241 Abs. 2 | bei der Leistung das Eigentum und die Rechtsgüter des anderen nicht beschädigen |
Ein Schuldverhältnis entsteht durch Vertrag (§ 311 Abs. 1), durch Gesetz (z.B. unerlaubte Handlung § 823, ungerechtfertigte Bereicherung § 812) oder schon vorvertraglich (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2).
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Vier Voraussetzungen, die du in jeder Klausur in dieser Reihenfolge prüfst:
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| Störung | Norm | Kurz |
|---|---|---|
| Unmöglichkeit | § 275 | Die Leistung kann gar nicht mehr erbracht werden. Die Leistungspflicht entfällt. |
| Verzug | § 286 | Die Leistung kann noch erbracht werden, aber zu spät. |
| Schlechtleistung | § 280 Abs. 1 | Es wird geleistet, aber mangelhaft oder unter Verletzung einer Pflicht. |
Bei Unmöglichkeit (§ 275) muss der Schuldner nicht mehr leisten. Ob auch die Gegenleistung entfällt, richtet sich nach § 326: hat keine Partei die Unmöglichkeit zu vertreten, entfällt die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1), der Schuldner trägt die Preisgefahr.
1. Schuldverhältnis (§ 241). Der Gläubiger kann vom Schuldner eine Leistung fordern (Abs. 1). Daneben bestehen Rücksichtnahmepflichten (Abs. 2).
2. Entstehung. Schuldverhältnisse entstehen durch Vertrag (§ 311 Abs. 1), durch Gesetz (Delikt § 823, Bereicherung § 812) oder vorvertraglich (c.i.c., § 311 Abs. 2).
3. § 280 Abs. 1 ist die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz. Vier Voraussetzungen: Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden.
4. Vertretenmüssen (§ 276): Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2), der Schuldner muss sich entlasten.
5. Drei Leistungsstörungen unterscheiden: Unmöglichkeit (§ 275, kann nicht), Verzug (§ 286, zu spät), Schlechtleistung (§ 280, mangelhaft).
6. Bei Unmöglichkeit entfällt die Leistungspflicht (§ 275). Über das Schicksal der Gegenleistung entscheidet § 326.
1. Schadensersatz neben und statt der Leistung verwechseln. Der Verzögerungsschaden ist Schadensersatz neben der Leistung (§§ 280 Abs. 2, 286). Schadensersatz statt der Leistung braucht zusätzlich eine Fristsetzung (§ 281) oder Unmöglichkeit (§ 283).
2. Vertretenmüssen nicht prüfen. § 280 verlangt Vertretenmüssen. Es wird zwar vermutet, muss im Aufbau aber genannt und festgestellt werden.
3. Mahnung beim Verzug übersehen. Verzug (§ 286) setzt grundsätzlich eine Mahnung voraus, außer sie ist entbehrlich (§ 286 Abs. 2, z.B. bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit).
4. Unmöglichkeit und Verzug verwechseln. Unmöglichkeit: die Leistung kann nicht mehr erbracht werden. Verzug: sie kann noch, aber zu spät.
5. Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2) unterschätzen. Auch ihre Verletzung (z.B. Beschädigung von Eigentum bei der Leistung) löst über § 280 Abs. 1 Schadensersatz aus.
6. Gefahrtragung bei zufälliger Unmöglichkeit. Hat keine Partei die Unmöglichkeit zu vertreten, entfällt die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1). Der Schuldner trägt die Preisgefahr.
Wenn die geschuldete Sache untergeht, bevor sie übergeben wurde, stellt sich die Klausurfrage: Muss der Schuldner noch leisten, und muss der Gläubiger trotzdem zahlen? Prüfe § 275 (Leistungspflicht) und § 326 (Gegenleistung).
Interaktive Visualisierung
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Klausur-Tipp: Trenne immer zwei Fragen. Erstens: Muss noch geleistet werden? Das beantwortet § 275. Zweitens: Muss die Gegenleistung erbracht werden? Das beantwortet § 326. Wer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, verschiebt das Ergebnis (Schadensersatz statt der Leistung, § 283).
Klausurfragen mit Lösungen (6)
Antwort: Eine Leistung
Erklärung: Nach § 241 Abs. 1 BGB ist der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann in einem Tun (z.B. Übereignung, Zahlung) oder Unterlassen bestehen. Daneben treten Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2).
Antwort: § 280 Abs. 1 BGB
Erklärung: § 280 Abs. 1 BGB ist die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis. Die vier Voraussetzungen: Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen (vermutet) und Schaden. § 823 betrifft die deliktische Haftung (gesetzliches Schuldverhältnis).
Antwort: Wahr
Erklärung: Richtig. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen vermutet: der Schuldner muss sich entlasten, also beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Vertretenmüssen umfasst nach § 276 Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Typ: Wahr/Falsch
Zuordnungen:
Erklärung: Unmöglichkeit (§ 275): kann nicht. Verzug (§ 286): zu spät. Schlechtleistung (§ 280 Abs. 1): mangelhaft. Jede Störung hat eigene Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Typ: Zuordnung
Antwort: Eine fällige Leistung und grundsätzlich eine Mahnung des Gläubigers
Erklärung: Schuldnerverzug (§ 286) setzt eine fällige und durchsetzbare Leistung sowie grundsätzlich eine Mahnung des Gläubigers voraus. Die Mahnung kann entbehrlich sein (§ 286 Abs. 2), z.B. bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit. Hinzu kommt das Vertretenmüssen.
Antwort: Eine Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2); Haftung über § 280 Abs. 1
Erklärung: Der Maler hat eine Rücksichtnahmepflicht (Schutzpflicht) aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt, indem er das Eigentum des Kunden beschädigt hat. Die Verletzung dieser Pflicht löst über § 280 Abs. 1 einen Schadensersatzanspruch aus. Daneben kommt deliktische Haftung (§ 823) in Betracht.
Klausurfragen mit Lösungen (6)
Antwort: Vorsatz und Fahrlässigkeit
Erklärung: Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2). Für reinen Zufall haftet der Schuldner grundsätzlich nicht.
Antwort: Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen
Erklärung: Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, soweit die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Der Schuldner muss also nicht mehr leisten. Über die Gegenleistung entscheidet § 326, über Schadensersatz §§ 280, 283.
Antwort: Falsch
Erklärung: Falsch. Schuldverhältnisse entstehen durch Vertrag (§ 311 Abs. 1), aber auch durch Gesetz, etwa aus unerlaubter Handlung (§ 823, Delikt) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812), und schon vorvertraglich (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2).
Typ: Wahr/Falsch
Lösungen pro Lücke:
Erklärung: § 280 Abs. 1 BGB: Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen (vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2) und Schaden. Das ist das Grundgerüst jeder Schadensersatzprüfung im Schuldrecht.
Typ: Lückentext
Antwort: Nein, die Gegenleistung entfällt nach § 326 Abs. 1, da niemand die Unmöglichkeit zu vertreten hat
Erklärung: Da die Leistung unmöglich ist (§ 275) und niemand die Unmöglichkeit zu vertreten hat, entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB auch der Anspruch auf die Gegenleistung. K muss den Kaufpreis nicht zahlen. Der Schuldner trägt die Preisgefahr.
Antwort: §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB
Erklärung: Der Ersatz des Verzögerungsschadens (Schadensersatz neben der Leistung) folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. § 286 regelt die zusätzlichen Verzugsvoraussetzungen (Fälligkeit, Mahnung). Wäre Schadensersatz statt der Leistung gewollt, käme § 281 hinzu.