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  • Einführung
  • Die Idee in einem Satz
  • Kaufvertrag (§ 433 BGB)
  • Werk-, Dienst- und Mietvertrag
  • Klausur-Faustregeln
  • Häufige Stolpersteine
ThemenRechtVertragstypen: Kauf, Werk, Miete
Recht·4Lerneinheiten·23min·Stand18.07.2026

Vertragstypen: Kauf, Werk, Miete.

Kauf-, Werk- und Mietvertrag

Das BGB kennt für die typischen Geschäfte des Alltags eigene Vertragstypen, jeder mit eigenen Pflichten und Mängelrechten. Wer einen Sachverhalt löst, muss zuerst den richtigen Vertragstyp bestimmen, daraus folgen die anwendbaren Paragraphen. Die drei wichtigsten für Wirtschaft und IT sind Kauf-, Werk- und Mietvertrag, dazu der oft verwechselte Dienstvertrag.

Was du in der Klausur können musst:

  • die Pflichten des Kaufvertrags (§ 433 BGB) und die Gewährleistung bei Sachmängeln (§§ 434, 437)
  • den Vorrang der Nacherfüllung (§ 439) vor Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
  • Werkvertrag (§ 631, Erfolg) von Dienstvertrag (§ 611, Tätigkeit) abgrenzen, der Klassiker
  • den Mietvertrag (§ 535, Gebrauchsüberlassung auf Zeit)

Hinweis: Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.

Der Vertragstyp bestimmt, was geschuldet wird und welche Rechte bei Mängeln bestehen. Kauf = Eigentum an einer Sache, Werk = ein Erfolg, Dienst = eine Tätigkeit, Miete = Gebrauch auf Zeit.

Beim Kaufvertrag schuldet der Verkäufer die Übereignung und Übergabe der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln, der Käufer den Kaufpreis und die Abnahme.

Ist die Sache mangelhaft (Sachmangel, § 434: Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit bei Gefahrübergang), hat der Käufer die Rechte aus § 437:

RechtVoraussetzung
Nacherfüllung (§ 439)vorrangig: Reparatur oder Ersatzlieferung
Rücktritt (§ 323)i.d.R. erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung
Minderung (§ 441)statt Rücktritt, Kaufpreis wird herabgesetzt
Schadensersatz (§§ 280 ff.)bei Verschulden

Zentral: Vorrang der Nacherfüllung. Der Käufer kann nicht sofort zurücktreten, sondern muss dem Verkäufer grundsätzlich erst eine Frist zur Nacherfüllung setzen.

Verfolge die Prüfung:

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Vertragstypgeschuldet istBeispielParagraph
KaufvertragEigentum an einer SacheAuto, Laptop, Software-Lizenz§ 433
Werkvertragein Erfolg (das fertige Werk)Hausbau, Reparatur, Website erstellen§ 631
Dienstvertrageine Tätigkeit (kein Erfolg)Beratung, Arzt, Anwalt, Anstellung§ 611
MietvertragGebrauch einer Sache auf ZeitWohnung, Auto-Miete, Server-Hosting§ 535

Die wichtigste Abgrenzung der Klausur: Werkvertrag (Erfolg) vs. Dienstvertrag (Tätigkeit). Wird ein bestimmtes Ergebnis geschuldet (fertige Software, repariertes Auto), ist es ein Werkvertrag. Wird nur das Tätigwerden geschuldet (Beratung, ärztliche Behandlung), ist es ein Dienstvertrag. Ein Arzt schuldet die fachgerechte Behandlung, nicht die Heilung; ein Anwalt die Vertretung, nicht den Prozesssieg.

1. Zuerst den Vertragstyp bestimmen. Erst wenn der Typ feststeht, kennst du die Pflichten und die richtigen Paragraphen.

2. Kaufvertrag (§ 433): Verkäufer schuldet Übereignung und Übergabe einer mangelfreien Sache, Käufer den Kaufpreis und die Abnahme.

3. Sachmangel (§ 434) plus Mängelrechte (§ 437). Abweichung von der Soll-Beschaffenheit bei Gefahrübergang. Rechte: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.

4. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439). Erst Frist zur Reparatur oder Ersatzlieferung, danach Rücktritt oder Minderung. Kein sofortiger Rücktritt.

5. Werk (§ 631, Erfolg) vs. Dienst (§ 611, Tätigkeit). Software-Erstellung, Bau, Reparatur sind Werkverträge. Beratung, Behandlung, Anstellung sind Dienstverträge.

6. Miete (§ 535) ist Gebrauch auf Zeit, kein Eigentum. Der Vermieter muss die Mietsache während der Mietzeit in gebrauchstauglichem Zustand halten.

1. Werk- und Dienstvertrag verwechseln. Erfolg geschuldet = Werk, nur Tätigkeit = Dienst. Arzt und Anwalt schulden keinen Erfolg (Dienstvertrag), eine Software-Erstellung schon (Werkvertrag).

2. Sofort zurücktreten. Der Vorrang der Nacherfüllung verlangt regelmäßig erst eine Fristsetzung. Sofortiger Rücktritt nur in Ausnahmen (Verweigerung, Fehlschlagen, Unzumutbarkeit).

3. Falscher Mangel-Zeitpunkt. Maßgeblich ist der Gefahrübergang (i.d.R. Übergabe). Mängel, die erst später durch normale Abnutzung entstehen, sind keine Sachmängel im Sinne des § 434.

4. Gewährleistung mit Garantie verwechseln. Die Gewährleistung ist das gesetzliche Mängelrecht (§§ 437 ff.). Eine Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Zusage des Verkäufers oder Herstellers.

5. Verbrauchsgüterkauf-Sonderregeln übersehen. Beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer wird ein Mangel, der sich innerhalb der ersten zwölf Monate zeigt, vermutet schon bei Übergabe vorgelegen zu haben (Beweislastumkehr, § 477).

6. Kauf und Miete gleichsetzen. Der Kauf überträgt das Eigentum dauerhaft, die Miete nur den Gebrauch auf Zeit gegen Entgelt.

Die zentrale Abgrenzung der Klausur, mit IT-Bezug. Prüfe, ob ein bestimmter Erfolg geschuldet ist (Werkvertrag) oder nur eine Tätigkeit (Dienstvertrag). Das entscheidet über die anwendbaren Mängelrechte.

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Klausur-Tipp: Frag dich immer: Wird ein Ergebnis geschuldet oder nur das Bemühen? Software, die funktionieren muss = Werk. Beratung, Pflege, Behandlung, Anstellung = Dienst. Bei gemischten Verträgen (z.B. SaaS) entscheidet der Schwerpunkt der Leistung.

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Inhalt dieser Übersicht

  1. Erklärung(Erklärung)
  2. Interaktiv verstehen(Visualisierung / Interaktiv)
  3. Praxis-Übung(Quiz / Klausurfragen)
  4. Klausur-Quiz(Quiz / Klausurfragen)
Teil 1·Erklärung

Erklärung

Kauf-, Werk- und Mietvertrag

Das BGB kennt für die typischen Geschäfte des Alltags eigene Vertragstypen, jeder mit eigenen Pflichten und Mängelrechten. Wer einen Sachverhalt löst, muss zuerst den richtigen Vertragstyp bestimmen, daraus folgen die anwendbaren Paragraphen. Die drei wichtigsten für Wirtschaft und IT sind Kauf-, Werk- und Mietvertrag, dazu der oft verwechselte Dienstvertrag.

Was du in der Klausur können musst:

  • die Pflichten des Kaufvertrags (§ 433 BGB) und die Gewährleistung bei Sachmängeln (§§ 434, 437)
  • den Vorrang der Nacherfüllung (§ 439) vor Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
  • Werkvertrag (§ 631, Erfolg) von Dienstvertrag (§ 611, Tätigkeit) abgrenzen, der Klassiker
  • den Mietvertrag (§ 535, Gebrauchsüberlassung auf Zeit)

Hinweis: Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.

Die Idee in einem Satz

Der Vertragstyp bestimmt, was geschuldet wird und welche Rechte bei Mängeln bestehen. Kauf = Eigentum an einer Sache, Werk = ein Erfolg, Dienst = eine Tätigkeit, Miete = Gebrauch auf Zeit.

Kaufvertrag (§ 433 BGB)

Beim Kaufvertrag schuldet der Verkäufer die Übereignung und Übergabe der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln, der Käufer den Kaufpreis und die Abnahme.

Ist die Sache mangelhaft (Sachmangel, § 434: Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit bei Gefahrübergang), hat der Käufer die Rechte aus § 437:

RechtVoraussetzung
Nacherfüllung (§ 439)vorrangig: Reparatur oder Ersatzlieferung
Rücktritt (§ 323)i.d.R. erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung
Minderung (§ 441)statt Rücktritt, Kaufpreis wird herabgesetzt
Schadensersatz (§§ 280 ff.)bei Verschulden

Zentral: Vorrang der Nacherfüllung. Der Käufer kann nicht sofort zurücktreten, sondern muss dem Verkäufer grundsätzlich erst eine Frist zur Nacherfüllung setzen.

Verfolge die Prüfung:

Interaktive Visualisierung

Interaktive Komponente: probiere sie im Topic-Player oben aus.

Werk-, Dienst- und Mietvertrag

Vertragstypgeschuldet istBeispielParagraph
KaufvertragEigentum an einer SacheAuto, Laptop, Software-Lizenz§ 433
Werkvertragein Erfolg (das fertige Werk)Hausbau, Reparatur, Website erstellen§ 631
Dienstvertrageine Tätigkeit (kein Erfolg)Beratung, Arzt, Anwalt, Anstellung§ 611
MietvertragGebrauch einer Sache auf ZeitWohnung, Auto-Miete, Server-Hosting§ 535

Die wichtigste Abgrenzung der Klausur: Werkvertrag (Erfolg) vs. Dienstvertrag (Tätigkeit). Wird ein bestimmtes Ergebnis geschuldet (fertige Software, repariertes Auto), ist es ein Werkvertrag. Wird nur das Tätigwerden geschuldet (Beratung, ärztliche Behandlung), ist es ein Dienstvertrag. Ein Arzt schuldet die fachgerechte Behandlung, nicht die Heilung; ein Anwalt die Vertretung, nicht den Prozesssieg.

Klausur-Faustregeln

1. Zuerst den Vertragstyp bestimmen. Erst wenn der Typ feststeht, kennst du die Pflichten und die richtigen Paragraphen.

2. Kaufvertrag (§ 433): Verkäufer schuldet Übereignung und Übergabe einer mangelfreien Sache, Käufer den Kaufpreis und die Abnahme.

3. Sachmangel (§ 434) plus Mängelrechte (§ 437). Abweichung von der Soll-Beschaffenheit bei Gefahrübergang. Rechte: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.

4. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439). Erst Frist zur Reparatur oder Ersatzlieferung, danach Rücktritt oder Minderung. Kein sofortiger Rücktritt.

5. Werk (§ 631, Erfolg) vs. Dienst (§ 611, Tätigkeit). Software-Erstellung, Bau, Reparatur sind Werkverträge. Beratung, Behandlung, Anstellung sind Dienstverträge.

6. Miete (§ 535) ist Gebrauch auf Zeit, kein Eigentum. Der Vermieter muss die Mietsache während der Mietzeit in gebrauchstauglichem Zustand halten.

Häufige Stolpersteine

1. Werk- und Dienstvertrag verwechseln. Erfolg geschuldet = Werk, nur Tätigkeit = Dienst. Arzt und Anwalt schulden keinen Erfolg (Dienstvertrag), eine Software-Erstellung schon (Werkvertrag).

2. Sofort zurücktreten. Der Vorrang der Nacherfüllung verlangt regelmäßig erst eine Fristsetzung. Sofortiger Rücktritt nur in Ausnahmen (Verweigerung, Fehlschlagen, Unzumutbarkeit).

3. Falscher Mangel-Zeitpunkt. Maßgeblich ist der Gefahrübergang (i.d.R. Übergabe). Mängel, die erst später durch normale Abnutzung entstehen, sind keine Sachmängel im Sinne des § 434.

4. Gewährleistung mit Garantie verwechseln. Die Gewährleistung ist das gesetzliche Mängelrecht (§§ 437 ff.). Eine Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Zusage des Verkäufers oder Herstellers.

5. Verbrauchsgüterkauf-Sonderregeln übersehen. Beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer wird ein Mangel, der sich innerhalb der ersten zwölf Monate zeigt, vermutet schon bei Übergabe vorgelegen zu haben (Beweislastumkehr, § 477).

6. Kauf und Miete gleichsetzen. Der Kauf überträgt das Eigentum dauerhaft, die Miete nur den Gebrauch auf Zeit gegen Entgelt.

Teil 2·Visualisierung / Interaktiv

Interaktiv verstehen

Werkvertrag oder Dienstvertrag?

Die zentrale Abgrenzung der Klausur, mit IT-Bezug. Prüfe, ob ein bestimmter Erfolg geschuldet ist (Werkvertrag) oder nur eine Tätigkeit (Dienstvertrag). Das entscheidet über die anwendbaren Mängelrechte.

Interaktive Visualisierung

Interaktive Komponente: probiere sie im Topic-Player oben aus.

Klausur-Tipp: Frag dich immer: Wird ein Ergebnis geschuldet oder nur das Bemühen? Software, die funktionieren muss = Werk. Beratung, Pflege, Behandlung, Anstellung = Dienst. Bei gemischten Verträgen (z.B. SaaS) entscheidet der Schwerpunkt der Leistung.

Teil 3·Quiz / Klausurfragen

Praxis-Übung

Klausurfragen mit Lösungen (6)

F1.Was schuldet der Verkäufer beim Kaufvertrag (§ 433 BGB)?

Antwort: Übereignung und Übergabe einer mangelfreien Sache

Erklärung: Nach § 433 Abs. 1 BGB schuldet der Verkäufer die Übereignung (Eigentumsübertragung) und Übergabe der Sache, frei von Sach- und Rechtsmängeln. Der Käufer schuldet den Kaufpreis und die Abnahme (§ 433 Abs. 2).

F2.Ein Webdesigner soll eine fertige, funktionierende Website liefern. Welcher Vertragstyp?

Antwort: Werkvertrag (§ 631), weil ein Erfolg (die fertige Website) geschuldet ist

Erklärung: Geschuldet ist ein bestimmter Erfolg, die fertige, funktionierende Website. Das ist ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Ein Dienstvertrag läge vor, wenn nur die Tätigkeit (z.B. stundenweise Beratung) geschuldet wäre.

F3.Bei einem Sachmangel kann der Käufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.

Antwort: Falsch

Erklärung: Falsch. Es gilt der Vorrang der Nacherfüllung (§ 439): der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich erst eine Frist zur Reparatur oder Ersatzlieferung setzen. Erst wenn diese erfolglos bleibt oder verweigert wird, kommt der Rücktritt (§ 323) in Betracht.

Typ: Wahr/Falsch

F4.Welches Mängelrecht hat beim Kaufvertrag Vorrang vor Rücktritt und Minderung?

Antwort: Die Nacherfüllung (§ 439): Reparatur oder Ersatzlieferung

Erklärung: Die Nacherfüllung (§ 439 BGB) hat Vorrang. Der Käufer kann zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Ersatzlieferung wählen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, verweigert wird oder unzumutbar ist, folgen Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.

F5.Ordne jeden Vertrag dem geschuldeten Inhalt zu.

Zuordnungen:

  • Kaufvertrag (§ 433) → Eigentum an einer Sache
  • Werkvertrag (§ 631) → ein Erfolg (das fertige Werk)
  • Dienstvertrag (§ 611) → eine Tätigkeit (kein Erfolg)
  • Mietvertrag (§ 535) → Gebrauch einer Sache auf Zeit

Erklärung: Kauf = Eigentum, Werk = Erfolg, Dienst = Tätigkeit, Miete = Gebrauch auf Zeit. Der Vertragstyp bestimmt Pflichten und Mängelrechte.

Typ: Zuordnung

F6.Warum ist die Behandlung durch einen Arzt ein Dienst- und kein Werkvertrag?

Antwort: Weil der Arzt nur die fachgerechte Behandlung (Tätigkeit) schuldet, nicht die Heilung (Erfolg)

Erklärung: Der Arzt schuldet die fachgerechte, sorgfältige Behandlung (Tätigkeit), nicht den Heilungserfolg. Deshalb ist der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag (§§ 611, 630a BGB). Ein Erfolg (Heilung) kann medizinisch nicht garantiert werden, das wäre sonst ein Werkvertrag.

Teil 4·Quiz / Klausurfragen

Klausur-Quiz

Klausurfragen mit Lösungen (6)

F1.Was ist ein Sachmangel (§ 434 BGB)?

Antwort: Eine Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit bei Gefahrübergang

Erklärung: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang von der vereinbarten Beschaffenheit (oder, falls nicht vereinbart, von der üblichen, vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit) abweicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

F2.Welcher Vertragstyp regelt die Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf Zeit gegen Entgelt?

Antwort: Mietvertrag (§ 535)

Erklärung: Der Mietvertrag (§ 535 BGB) verpflichtet den Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache auf Zeit zu gewähren, und den Mieter zur Zahlung der Miete. Anders als der Kauf überträgt die Miete kein Eigentum, nur den Gebrauch.

F3.Eine Garantie und die gesetzliche Gewährleistung sind dasselbe.

Antwort: Falsch

Erklärung: Falsch. Die Gewährleistung ist das gesetzliche Mängelrecht (§§ 437 ff. BGB), das immer gilt. Eine Garantie ist eine freiwillige, zusätzliche Zusage des Verkäufers oder Herstellers, die über die gesetzlichen Rechte hinausgehen kann.

Typ: Wahr/Falsch

F4.Beim {{1}} ist ein Erfolg geschuldet (z.B. die fertige Website), beim {{2}} nur eine Tätigkeit. Bei einem Sachmangel hat die {{3}} Vorrang vor Rücktritt und Minderung.

Lösungen pro Lücke:

  • {{1}}: Werkvertrag / Werk
  • {{2}}: Dienstvertrag / Dienst
  • {{3}}: Nacherfüllung

Erklärung: Werkvertrag = Erfolg, Dienstvertrag = Tätigkeit. Bei Mängeln gilt der Vorrang der Nacherfüllung (§ 439): erst Reparatur oder Ersatz, dann weitere Rechte.

Typ: Lückentext

F5.K (Verbraucher) kauft beim Händler einen Kühlschrank, der nach drei Monaten ausfällt. Wer muss beweisen, ob der Mangel schon bei Übergabe vorlag?

Antwort: In den ersten 12 Monaten wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag (§ 477), der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen

Erklärung: Beim Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft von Unternehmer) gilt die Beweislastumkehr des § 477 BGB: zeigt sich ein Mangel innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.

F6.Ein Handwerker soll ein Bad fliesen. Nach Fertigstellung lösen sich einige Fliesen. Welche Rechtslage?

Antwort: Werkvertrag (§ 631): mangelhaftes Werk, der Besteller hat Mängelrechte aus § 634 (Nacherfüllung vorrangig)

Erklärung: Das Fliesen eines Bades ist ein Werkvertrag (§ 631), geschuldet ist der Erfolg (fachgerecht verlegte Fliesen). Lösen sich die Fliesen, ist das Werk mangelhaft; der Besteller hat Mängelrechte aus § 634 BGB, vorrangig die Nacherfüllung (§ 635), danach ggf. Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.

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