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Das BGB kennt für die typischen Geschäfte des Alltags eigene Vertragstypen, jeder mit eigenen Pflichten und Mängelrechten. Wer einen Sachverhalt löst, muss zuerst den richtigen Vertragstyp bestimmen, daraus folgen die anwendbaren Paragraphen. Die drei wichtigsten für Wirtschaft und IT sind Kauf-, Werk- und Mietvertrag, dazu der oft verwechselte Dienstvertrag.
Was du in der Klausur können musst:
Hinweis: Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.
Klausur-Tipp: Frag dich immer: Wird ein Ergebnis geschuldet oder nur das Bemühen? Software, die funktionieren muss = Werk. Beratung, Pflege, Behandlung, Anstellung = Dienst. Bei gemischten Verträgen (z.B. SaaS) entscheidet der Schwerpunkt der Leistung.
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Das BGB kennt für die typischen Geschäfte des Alltags eigene Vertragstypen, jeder mit eigenen Pflichten und Mängelrechten. Wer einen Sachverhalt löst, muss zuerst den richtigen Vertragstyp bestimmen, daraus folgen die anwendbaren Paragraphen. Die drei wichtigsten für Wirtschaft und IT sind Kauf-, Werk- und Mietvertrag, dazu der oft verwechselte Dienstvertrag.
Was du in der Klausur können musst:
Hinweis: Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.
Der Vertragstyp bestimmt, was geschuldet wird und welche Rechte bei Mängeln bestehen. Kauf = Eigentum an einer Sache, Werk = ein Erfolg, Dienst = eine Tätigkeit, Miete = Gebrauch auf Zeit.
Beim Kaufvertrag schuldet der Verkäufer die Übereignung und Übergabe der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln, der Käufer den Kaufpreis und die Abnahme.
Ist die Sache mangelhaft (Sachmangel, § 434: Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit bei Gefahrübergang), hat der Käufer die Rechte aus § 437:
| Recht | Voraussetzung |
|---|---|
| Nacherfüllung (§ 439) | vorrangig: Reparatur oder Ersatzlieferung |
| Rücktritt (§ 323) | i.d.R. erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung |
| Minderung (§ 441) | statt Rücktritt, Kaufpreis wird herabgesetzt |
| Schadensersatz (§§ 280 ff.) | bei Verschulden |
Zentral: Vorrang der Nacherfüllung. Der Käufer kann nicht sofort zurücktreten, sondern muss dem Verkäufer grundsätzlich erst eine Frist zur Nacherfüllung setzen.
Verfolge die Prüfung:
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| Vertragstyp | geschuldet ist | Beispiel | Paragraph |
|---|---|---|---|
| Kaufvertrag | Eigentum an einer Sache | Auto, Laptop, Software-Lizenz | § 433 |
| Werkvertrag | ein Erfolg (das fertige Werk) | Hausbau, Reparatur, Website erstellen | § 631 |
| Dienstvertrag | eine Tätigkeit (kein Erfolg) | Beratung, Arzt, Anwalt, Anstellung | § 611 |
| Mietvertrag | Gebrauch einer Sache auf Zeit | Wohnung, Auto-Miete, Server-Hosting | § 535 |
Die wichtigste Abgrenzung der Klausur: Werkvertrag (Erfolg) vs. Dienstvertrag (Tätigkeit). Wird ein bestimmtes Ergebnis geschuldet (fertige Software, repariertes Auto), ist es ein Werkvertrag. Wird nur das Tätigwerden geschuldet (Beratung, ärztliche Behandlung), ist es ein Dienstvertrag. Ein Arzt schuldet die fachgerechte Behandlung, nicht die Heilung; ein Anwalt die Vertretung, nicht den Prozesssieg.
1. Zuerst den Vertragstyp bestimmen. Erst wenn der Typ feststeht, kennst du die Pflichten und die richtigen Paragraphen.
2. Kaufvertrag (§ 433): Verkäufer schuldet Übereignung und Übergabe einer mangelfreien Sache, Käufer den Kaufpreis und die Abnahme.
3. Sachmangel (§ 434) plus Mängelrechte (§ 437). Abweichung von der Soll-Beschaffenheit bei Gefahrübergang. Rechte: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.
4. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439). Erst Frist zur Reparatur oder Ersatzlieferung, danach Rücktritt oder Minderung. Kein sofortiger Rücktritt.
5. Werk (§ 631, Erfolg) vs. Dienst (§ 611, Tätigkeit). Software-Erstellung, Bau, Reparatur sind Werkverträge. Beratung, Behandlung, Anstellung sind Dienstverträge.
6. Miete (§ 535) ist Gebrauch auf Zeit, kein Eigentum. Der Vermieter muss die Mietsache während der Mietzeit in gebrauchstauglichem Zustand halten.
1. Werk- und Dienstvertrag verwechseln. Erfolg geschuldet = Werk, nur Tätigkeit = Dienst. Arzt und Anwalt schulden keinen Erfolg (Dienstvertrag), eine Software-Erstellung schon (Werkvertrag).
2. Sofort zurücktreten. Der Vorrang der Nacherfüllung verlangt regelmäßig erst eine Fristsetzung. Sofortiger Rücktritt nur in Ausnahmen (Verweigerung, Fehlschlagen, Unzumutbarkeit).
3. Falscher Mangel-Zeitpunkt. Maßgeblich ist der Gefahrübergang (i.d.R. Übergabe). Mängel, die erst später durch normale Abnutzung entstehen, sind keine Sachmängel im Sinne des § 434.
4. Gewährleistung mit Garantie verwechseln. Die Gewährleistung ist das gesetzliche Mängelrecht (§§ 437 ff.). Eine Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Zusage des Verkäufers oder Herstellers.
5. Verbrauchsgüterkauf-Sonderregeln übersehen. Beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer wird ein Mangel, der sich innerhalb der ersten zwölf Monate zeigt, vermutet schon bei Übergabe vorgelegen zu haben (Beweislastumkehr, § 477).
6. Kauf und Miete gleichsetzen. Der Kauf überträgt das Eigentum dauerhaft, die Miete nur den Gebrauch auf Zeit gegen Entgelt.
Die zentrale Abgrenzung der Klausur, mit IT-Bezug. Prüfe, ob ein bestimmter Erfolg geschuldet ist (Werkvertrag) oder nur eine Tätigkeit (Dienstvertrag). Das entscheidet über die anwendbaren Mängelrechte.
Interaktive Visualisierung
Interaktive Komponente: probiere sie im Topic-Player oben aus.
Klausur-Tipp: Frag dich immer: Wird ein Ergebnis geschuldet oder nur das Bemühen? Software, die funktionieren muss = Werk. Beratung, Pflege, Behandlung, Anstellung = Dienst. Bei gemischten Verträgen (z.B. SaaS) entscheidet der Schwerpunkt der Leistung.
Klausurfragen mit Lösungen (6)
Antwort: Übereignung und Übergabe einer mangelfreien Sache
Erklärung: Nach § 433 Abs. 1 BGB schuldet der Verkäufer die Übereignung (Eigentumsübertragung) und Übergabe der Sache, frei von Sach- und Rechtsmängeln. Der Käufer schuldet den Kaufpreis und die Abnahme (§ 433 Abs. 2).
Antwort: Werkvertrag (§ 631), weil ein Erfolg (die fertige Website) geschuldet ist
Erklärung: Geschuldet ist ein bestimmter Erfolg, die fertige, funktionierende Website. Das ist ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Ein Dienstvertrag läge vor, wenn nur die Tätigkeit (z.B. stundenweise Beratung) geschuldet wäre.
Antwort: Falsch
Erklärung: Falsch. Es gilt der Vorrang der Nacherfüllung (§ 439): der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich erst eine Frist zur Reparatur oder Ersatzlieferung setzen. Erst wenn diese erfolglos bleibt oder verweigert wird, kommt der Rücktritt (§ 323) in Betracht.
Typ: Wahr/Falsch
Antwort: Die Nacherfüllung (§ 439): Reparatur oder Ersatzlieferung
Erklärung: Die Nacherfüllung (§ 439 BGB) hat Vorrang. Der Käufer kann zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Ersatzlieferung wählen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, verweigert wird oder unzumutbar ist, folgen Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.
Zuordnungen:
Erklärung: Kauf = Eigentum, Werk = Erfolg, Dienst = Tätigkeit, Miete = Gebrauch auf Zeit. Der Vertragstyp bestimmt Pflichten und Mängelrechte.
Typ: Zuordnung
Antwort: Weil der Arzt nur die fachgerechte Behandlung (Tätigkeit) schuldet, nicht die Heilung (Erfolg)
Erklärung: Der Arzt schuldet die fachgerechte, sorgfältige Behandlung (Tätigkeit), nicht den Heilungserfolg. Deshalb ist der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag (§§ 611, 630a BGB). Ein Erfolg (Heilung) kann medizinisch nicht garantiert werden, das wäre sonst ein Werkvertrag.
Klausurfragen mit Lösungen (6)
Antwort: Eine Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit bei Gefahrübergang
Erklärung: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang von der vereinbarten Beschaffenheit (oder, falls nicht vereinbart, von der üblichen, vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit) abweicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Antwort: Mietvertrag (§ 535)
Erklärung: Der Mietvertrag (§ 535 BGB) verpflichtet den Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache auf Zeit zu gewähren, und den Mieter zur Zahlung der Miete. Anders als der Kauf überträgt die Miete kein Eigentum, nur den Gebrauch.
Antwort: Falsch
Erklärung: Falsch. Die Gewährleistung ist das gesetzliche Mängelrecht (§§ 437 ff. BGB), das immer gilt. Eine Garantie ist eine freiwillige, zusätzliche Zusage des Verkäufers oder Herstellers, die über die gesetzlichen Rechte hinausgehen kann.
Typ: Wahr/Falsch
Lösungen pro Lücke:
Erklärung: Werkvertrag = Erfolg, Dienstvertrag = Tätigkeit. Bei Mängeln gilt der Vorrang der Nacherfüllung (§ 439): erst Reparatur oder Ersatz, dann weitere Rechte.
Typ: Lückentext
Antwort: In den ersten 12 Monaten wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag (§ 477), der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen
Erklärung: Beim Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft von Unternehmer) gilt die Beweislastumkehr des § 477 BGB: zeigt sich ein Mangel innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.
Antwort: Werkvertrag (§ 631): mangelhaftes Werk, der Besteller hat Mängelrechte aus § 634 (Nacherfüllung vorrangig)
Erklärung: Das Fliesen eines Bades ist ein Werkvertrag (§ 631), geschuldet ist der Erfolg (fachgerecht verlegte Fliesen). Lösen sich die Fliesen, ist das Werk mangelhaft; der Besteller hat Mängelrechte aus § 634 BGB, vorrangig die Nacherfüllung (§ 635), danach ggf. Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.